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Impressum

Kraftfahrzeuge Gerhardt GmbH

Birsteiner Str. 46

63636 Brachttal

Telefon: 06054 4990980

Handelsregisternr.: HRB 98671
Handelsregister und Registergericht: Amtsgericht Hanau
Umsatzsteueridentifikationsnummer (gemäß §27a Umsatzsteuergesetz): DE352725706
Vertretungsberechtigte(r): Enrico Gerhardt
E-Mail: post@kfzgerhardt.de

Alle Rechte vorbehalten. Texte, Bilder, Grafiken, Sound, Animationen und Videos unterliegen dem Schutz des Urheberrechts und anderer Schutzgesetze. Der Inhalt dieser Website darf nicht zu kommerziellen Zwecken verbreitet oder Dritten zugänglich gemacht werden. Irrtümer und Änderungen vorbehalten.

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Datenschutz/AGB

I. Vertragsabschluss/Übertragung v. Rechten u. Pflichten des Käufers

Der Käufer ist an die Bestellung höchstens 14 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis 3 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

II. Zahlung

Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.

Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht

III. Lieferung und Lieferverzug

Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich und schriftlich anzugeben. Die Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss zu laufen. Für jeden Fall nachträglicher Vertragsabänderungen werden gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist neu vereinbart. Sofern keine Vereinbarung erfolgt, beginnen die bei Vertragsabschluss vereinbarten Lieferfristen neu zu laufen. Wird die Ware über einen Dritten bezogen und sollte diese verspätet oder nicht eintreffen, so kann der Verkäufer dafür nicht haftbar gemacht werden.

Der Käufer kann 4 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.

Will der Verkäufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gem. Absatz 2, Satz 1 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.

Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung, beschränkt sich dieser Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit dem vorstehend vereinbarten Haftungs-begrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schanden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern oder die in Absatz 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

IV. Abnahme

Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb 5 Werktage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Wird der Kaufgegenstand innerhalb 5 Tage nach Bereitstellung nicht bezahlt und abgeholt, ist der Verkäufer berechtigt, Standkosten in Höhe von 20 € pro Tag zu verlangen. Wird die Ware verspätet abgeholt, kann der Verkäufer für evtl. Beschädigungen (Vandalismus, Diebstahl, Hagel) nicht haftbar gemacht werden, das Risiko liegt alleine beim Käufer und ist in diesem Fall von ihm entsprechend zu versichern. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

V. Eigentumsvorbehalt

Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderung Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderung unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalt steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II dem Verkäufer zu. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

VI. Sachmangel

Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche. Die in Satz 1 und Satz 2 geregelten Verjährungsfristen gelten nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmangelhaftung, zu denen u.a., auch solche wegen Verletzung einer Nacherfüllungspflicht gehören. Für diese Ansprüche – wie für alle Schadensersatzansprüche – gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen sowie die Regelungen in Abschnitt VII. Haftung. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer aufgrund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen. Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden. Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche auf Grund des Kaufvertrages geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

VII. Haftung

Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Käufer dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist bei Vertragsabschluss auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.

Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

Die Haftung wegen Lieferverzugs ist in Abschnitt III geregelt.

Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden Die Haftungsbegrenzung dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

VIII. Schiedsstelle (Schiedsverfahren)

(Gilt nur für gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t). Führt der Kfz-Betrieb das Meisterschild „Meisterbetrieb der Kfz-Innung“ oder das Basisschild „Mitgliedsbetrieb der Kfz-IInnung“ oder „Autohandel mit Qualität und Sicherheit“, können die Partien bei Streitigkeiten aus dem kaufvertrag – mit Ausnahme des Kaufpreises – die für den Sitz des Verkäufers zuständige Schiedsstelle des Kfz-Gewerbes anrufen. Die Anrufung muss schriftlich und unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes, spätestens vor Ablauf von 13 Monaten seit Ablieferung des Kaufgegenstandes, erfolgen. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg bestritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens bestritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein. Für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle werden keine Kosten erhoben.

IX. Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

X. Fernabsatzvertrag

Sie schließen beim Kauf per Internet einen Fernabsatzvertrag nach § 312b BGB (früher Fernabsatzgesetz) ab die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften sind Grundlage dieses Vertragsverhältnisses.

XI. Sonstige Bestimmung(en) / Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein, so beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit der weiteren in den vorstehenden Bedingungen enthaltenen Klauseln. An die Stelle der unwirksamen Klauseln tritt eine Regelung, die dem Sinn und dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel soweit wie möglich entspricht.

Stand 05.2015

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